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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. Unsere Mitarbeiter, soweit es sich nicht um Organe der Gesellschaft, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte handelt, sind nicht bevollmächtigt, verpflichtende Erklärungen für uns abzugeben.

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.

(4) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Unser Angebot – auch auf unseren Webseiten – ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wird eine bei uns eingegangene Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang schriftlich bestätigt oder ausgeführt, ist der Besteller zur Rücknahme der Bestellung berechtigt, ohne dass er jedoch hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

(2) Schriftliche und mündliche Hinweise unsererseits zur Verwendung und Verarbeitung der Ware sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Ware für den beabsichtigten Einsatzzweck. Der Besteller ist verpflichtet, seine Abnehmer über den ordnungsgemäßen Gebrauch der Ware zu informieren und auf die Gefahren bei Nichtbeachtung hinzuweisen.

§ 3 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht

An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Modellen, Produkten, Projekten, Vorstudien, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 4 Werkzeuge

(1) Die anfallenden Werkzeugkosten werden zu 40% bei Vorstellung des zeichnungsgemäßen Ausfallmusters berechnet und sind, entgegen einer etwaigen Zahlungsvereinbarung, sofort und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Das Werkzeug bleibt regelmäßig zur Wahrung unseres know-how`s ausschließlich in unserem Eigentum und Besitz. Wir gewähren als Gegenleistung Ausschließlichkeit. Sollte es innerhalb von vier Monaten ab Auftragserteilung trotz zeichnungsgerechter Vorstellung des Ausfallmusters nicht zur Abnahme des Profils im Angebotsumfang kommen, behalten wir uns vor, die restlichen 60% der durch den Werkzeugbau kalkulierten Beträge an Sie zu belasten. Lieferzusagen für neue Muster oder Artikel erfolgen stets vorbehaltlich deren Ausführbarkeit. Verpackungskosten werden gesondert und nach Aufwand berechnet.

(2) Diese Werkzeuge aller Art sowie Muster und Modelle sind allein unser Eigentum und werden an den Besteller nicht herausgegeben. Dies gilt auch, wenn diese Werkzeuge aller Art sowie Muster und Modelle vom Besteller selbst auf dessen Kosten, aber nach unseren Konstruktionsvorgaben gefertigt wurden.

(3) Wir werden diese Werkzeuge aller Art sowie Muster und Modelle ein Jahr nach der letzten Lieferung der daraus gefertigten Ware aufbewahren. Zu einer weiteren Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet.

§ 5 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise – auch bei bereits erfolgter Vorauszahlung – angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ein Skonto wird nicht gewährt, wenn Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen bestehen.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

(5) Schecks werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen, eine Annahme von Wechseln erfolgt nicht.

(6) Wir sind berechtigt, für jede schriftliche Mahnung pauschalierte Mahnkosten in Höhe von EURO 5,00 geltend zu machen.

(7) Stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder hat er auf eine vorangegangene Lieferung keine Zahlung geleistet oder liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug oder tritt eine sonstige wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers ein, so wird unsere Gesamtforderung auch bei anderslautender Auftragsbestätigung netto (ohne Abzug) sofort fällig. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung oder Vorkasse zu verlangen. Kommt der Besteller dem nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(8) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt.

(9) Forderungen des Bestellers uns gegenüber dürfen nicht abgetreten werden.

§ 6 Lieferzeit

(1) Lieferzeiten und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich zugesagt worden sind.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges in Höhe von maximal 5 % des Lieferwertes.

(9) Betriebsstörungen wegen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Überschwemmung, Lieferblockaden, Versagung des Im- bzw. Exports, behördlichen Anordnungen, hoheitlichen Eingriffen, Streik, Aussperrung und Energie- oder Rohstoffmangel sowie unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch unsere Lieferanten verlängern die Lieferfrist angemessen.

§ 7 Versand – Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Die Kosten der Verpackung und des Transports einschließlich aller Nebenkosten trägt der Besteller.

(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Besteller erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, werden Verpackungs- und Transportkosten nur einmalig erhoben.

§ 8 Schutzrechte Dritter

Wir haften nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Bestellers gefertigt ist oder für eine von uns nicht voraussehbare Anwendung. Der Besteller hat uns in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen und den entstandenen Schaden zu ersetzen sowie die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen.

§ 9 Mängelhaftung

(1) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Verhandlungen über eine Rüge des Bestellers stellen keinen Verzicht unsererseits auf unsere Rechte aus § 377 HGB dar.

(3) Wir sind berechtigt, einen vom Besteller behaupteten Mangel in den Räumlichkeiten des Bestellers zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

(4) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.

(11) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt – sofern gesetzlich anwendbar – unberührt.

§ 10 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller und/oder aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (hier: anerkannter Saldo) mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Bei einem bestehenden Kontokorrentverhältnis bezieht sich die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die durch Vorbehalt gelieferte Ware.

(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Vertrauliche Informationen, die wir dem Besteller im Rahmen der Zusammenarbeit offenbaren, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere auch das zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten mitgeteilte Know-how, darf der Besteller ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwenden. Der Besteller hat deren unbefugte Verwertung, Weitergabe oder Veröffentlichung mit dem gleichen, mindestens aber vernünftigen Maß an Sorgfalt zu vermeiden, das er zum Schutz eigener Informationen von vergleichbarer Art aufwendet.

(2) Vertrauliche Informationen sind alle solchen Informationen (Flussdiagramme, Verknüpfungsvorgaben, Muster, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen, Rezepturen, Geschäftsabläufe, Geschäftspartner, Angaben über den Endkunden etc.), die nicht erkennbar zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind.

(3) Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen, wenn sie vor dem Erhalt bereits öffentlich zugänglich waren. Informationen gelten nicht mehr als vertrauliche Informationen, wenn sie ohne Bruch dieser Bestimmung öffentlich zugänglich gemacht worden sind, der Besteller diese von anderer Seite rechtmäßig ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung erhalten hat, oder sie vom Besteller unabhängig entwickelt oder in Erfahrung gebracht worden sind.

(4) Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung ist der Besteller verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des vertragsgegenständlichen Nettoumsatzes zu bezahlen, bei vorsätzlichem Handeln unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhang. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Verwertung

(1) Vertrauliche Informationen, die wir dem Besteller im Rahmen der Zusammenarbeit offenbaren, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere auch das zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten mitgeteilte Know-how, gemäß § 12 darf der Besteller nicht im Rahmen eigener Arbeiten gebrauchen oder verwerten.

(2) Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ist der Besteller verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des vertragsgegenständlichen Nettoumsatzes zu bezahlen, bei vorsätzlichem Handeln unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhang. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Benutzung der Webseiten

(1) Soweit sich der Besteller unserer Webseiten bedient, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, seine Zugangsdaten sorgfältig aufzubewahren und zu benutzen sowie die Geheimhaltung des persönlichen Passwortes sicherzustellen. Die Zugangsdaten und das dazugehörige Passwort dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Wird durch eine Verletzung der Geheimhaltung die Benutzung unserer Webseiten durch Dritte möglich, trägt der Besteller den durch die Verletzung entstehenden Schaden. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

(3) Das persönliche Passwort des Bestellers ist uns und unseren Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen nicht bekannt. Wir haften nicht für Schäden, die dem Besteller durch Missbrauch oder Verlust seiner Zugangsdaten und/oder des Passworts entstehen. Nach dem Stand der Technik ist die Übertragung von Zugangsdaten und Passwort über das Internet nicht absolut sicher.

(4) Der Besteller verpflichtet sich, bei Verlust des Passwortes und/oder bei Verdacht der Kenntnis Dritter, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann per Fax oder Brief und zusätzlich per E-Mail erfolgen.

(5) Der Besteller erkennt die unbeschränkte Wirksamkeit einer von ihm übersandten E-Mail an. In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt und/oder durch Anonymisierung umgangen werden, d.h., sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom Besteller stammend.

§ 15 Datenschutz

Der Besteller wird hiermit davon unterrichtet, dass die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

§ 16 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Ist der Besteller Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am Wohnsitzgericht des Bestellers zu erheben.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.